Gesetzliche Regelungen über Winterreifen

 

Auch nach der Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) durch den Bundesrat am 26.11.2010 gibt es in Deutschland keine allgemeine, in einem bestimmten Zeitraum geltende Winterreifenpflicht. Der Begriff Winterreifen“ taucht in der neuen StVO nicht einmal auf. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

 

• Situative, d.h. witterungsabhängige Winterreifenpflicht ohne festgelegten Zeitrahmen.

 

• „Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhänger II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31.03.1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhänger ... beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S – Reifen).“

 

• Die Regel betrifft also nur Kraftfahrzeuge (Autos, Laster usw.), nicht jedoch Anhänger.

 

• Als Winterreifen gelten alle mit M+S gekennzeichneten Reifen, also auch Ganzjahres- oder Allwetterreifen, teilweise in Verbindung mit dem Schneeflockensymbol mit drei Bergspitzen („three peak mountain“).

 

• Als Mindestprofiltiefe sind 1,6 mm vorgeschrieben. Der ADAC empfiehlt für besseren Halt auf verschneiten Straßen jedoch mindestens 4 mm.

 

• Wer bei den oben genannten winterlichen Wetterverhältnissen ohne Winterreifen fährt, muss mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister rechnen. Bei Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung drohen 80 Euro Bußgeld.